Informationen zur Dienstbarkeit

 

Die finanzierende Bank des Investors der Photovoltaik-Anlage besteht in den meisten Fällen auf die Eintragung des Betreibungsrechts der Photovoltaik-Anlage in das Grundbuch Abteilung II. Diese Eintragung nennt man Eintragung der Dienstbarkeit. Ohne diese Eintragung könnte bei einem etwaigen Verkauf der Immobilie, der neue Eigentümer der Immobilie den Abbau der Photovoltaik-Anlage fordern. Das wäre ein großer Schaden für den Investor der Photovoltaik-Anlage.

Von erstrangiger Dienstbarkeit einer Photovoltaik-Anlage spricht man, sofern dieses Betreibungsrecht an erster Stelle im Grundbuch Abteilung II steht. Da die meisten Immobilien zumindest teilweise fremdfinanziert sind, steht normalerweise die finanzierende Bank der Immobilie an erster Stelle mit einer Grundschuld Abteilung III. Um das Betreibungsrecht der Photovoltaik-Anlage an erste Stelle des Grundbuchs Abteilung II zu platzieren, erfordert es eines freiwilligen Rangrücktritts der Bank. Dies stellt keine wirtschaftliche Schlechterstellung der grundpfandnehmenden Bank, vielmehr eine veränderte Sicherheitenlage, dar.

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